Projektmanagement
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Drei Aspekte zur Qualität der Planung

Wie legt man eigentlich die Qualität der Planung fest? Wie manifestiert man die Planungsqualität in einem Vertrag zwischen dem Bauherren und dem Planer und was sind dafür messbare Größen? Das sind zentrale Fragen, die ich in der Diskussion rund um die „Beste Qualität als Planungsziel“ in der Ausgabe 40/10 der Österreichischen Bauzeitung vermisst habe. Zugegeben: die Äusserungen zu einem Prozentsatz von 2,6 für Planungsleistungen eines Architekten und die haarsträubenden Argumente, warum das ausreichend sei, sind meiner Meinung nach entbehrlich. Es geht beim Thema Qualität der Planung respektive Planungsqualität auch nicht um die Frage der Honorarermittlung für Planungsleistungen, sondern darum, wie der Bauherr ein möglichst optimales Planungsergebnis für seine Bauaufgabe bekommt.

Der erste wesentliche Aspekt in der Festlegung der Planungsqualität ist meiner Meinung nach die genaue Beschreibung der vom Planer zu erbringenden Leistungen in Form von Leistungsbildern. Dazu müssen neben den üblichen und auch bekannten Formulierungen zu den einzelnen Teilleistungen auch die zu erarbeitenden Planungsunterlagen und -ergebnisse zu den einzelnen Planungsphasen genau beschrieben werden. Die allgemein zugänglichen, standardisierten Leistungsbilder sind oft zu schwammig formuliert und sind insbesondere an den Schnittstellen zwischen den einzelnen Planungsdisziplinen nicht genau genug definiert.

Der zweite wesentliche Aspekt, der die Festlegung der Planungsqualität eigentlich erst ermöglicht, sind klare Vorgaben des Bauherren zu Erwartungen an Qualität, Quantität und Funktionalität des zu planenden Bauwerks. Am besten werden diese Erwartungen und Vorgaben in Form eines Bedarfsprogrammes dokumentiert, das dann eine Art Pflichtenheft für die weiteren Planungsschritte darstellt. Idealer Weise wird dieses Pflichtenheft vor Beauftragung der Planer vom Bauherren erstellt und dient dann als Grundlage für eine Ausschreibung der Planungsleistungen oder einen Wettbewerb.

Der dritte wesentliche Aspekt für die Festlegung der Planungsqualität ist die Fixierung eines realistischen, auf das o.a. Pflichtenheft und den ebenfalls o.a. Leistungsumfang abgestimmten Zeit- und Geld-Budgets (Termin- und Kostenobergrenze). Jeder Planer wird zur Einhaltung dieser zeitlichen und monetären Obergrenzen in seinem Vertrag mit dem Bauherren ausdrücklich verpflichtet und haftet somit für deren Einhaltung. Dadurch kann sichergestellt werden, dass unter Berücksichtigung der verfügbaren Bauherrenmittel auch möglichst wirtschaftlich geplant wird. Dass der Planer, der einen solchen Vertrag mit seinem Bauherren eingeht, tatsächlich auch die Einhaltung insbesondere eines Baukostenlimits schuldet, zeigt ein diesbezügliches Urteil des OGH (9 Ob 98/09s) vom 26.01.2010.

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