Projektmanagement
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Terminvereinbarungen in (Bau)Verträgen

Über Baulinks.de bin ich heute auf eine Empfehlung der ARGE Baurecht gestossen, in der dem Leser geraten wird, Fertigstellungstermine für ein (Bau)Projekt am besten vertraglich zu vereinbaren. Bei meinen bisherigen Projekten habe ich noch keinen Bau- oder Planervertrag gesehen, bei dem das nicht der Fall gewesen wäre. Zumindest gab es als Vertragsbestandteil immer einen Terminplan, aus dem Beginn und Ende der vertraglich vereinbarten Leistungen klar ablesbar waren.

Aber es gibt offensichtlich auch Projekte, bei denen das nicht so klar ist und bei denen auch keine oder nur zu ungenaue Terminpläne dem Vertrag zwischen Projektauftraggeber und Auftragnehmer zugehörig sind. Denn ansonsten würde die Kernaussage der oben angeführten Empfehlung keinen Sinn machen: „Wir Baurechtsanwälte raten deshalb: Auch wenn der Auftragnehmer einen Bauvertrag ohne verbindliche Termine und Fristen in angemessener Zeit erfüllen muss, ist es doch wesentlich einfacher für alle Beteiligten, wenn Herstellungsbeginn und Fertigstellung im Vertrag exakt terminiert werden. Dann weiß jede Partei, worauf sie sich einstellen muss. Konkrete Verträge vermeiden unnötige Streitigkeiten.

Diese Empfehlung kann ich nur vollinhaltlich unterstreichen. Ohne eine exakte Vereinbarung von Beginn- und Endzeitpunkt der vertraglich vereinbarten Leistungen ist die Interpretation der zeitlichen Zuordnung der Leistungserbringung ohne Rechtsbeistand nahezu unmöglich. Zudem sollte man das Wort „exakt“ in der obigen Empfehlung durchaus wörtlich verstehen und zumindest Beginn und Ende der Leistungsfristen im Vertragstext (nicht nur in einer Terminplanbeilage) fixieren. Eine entsprechende Formulierung im Vertrag für ein Prozedere bei einer allfälligen Verschiebung der vertraglich fixierten Leistungsfristen ist dann eine notwendige Ergänzung.

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