Projektmanagement
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Durchdachte Planungsverträge

Der Artikel von Rechtsanwalt Dr. Nikolaus Weselik (CMS Reich-Rohrwig Hainz) in der Wochenendausgabe des Standard vom 24./25./26.10.2009 (Artikel leider online nicht gefunden) bringt einige zentrale Aspekte einer Generalplanervergabe und auch der Beauftragung einer bauherrenseitigen Projektleitung und Projektsteuerung auf den Punkt: Entlastung des Bauherren.
Dabei übernehmen Projektleitung und insbesondere Projektsteuerung zeit- und kostenrelevante Koordinations- und Organisationsagenden für den Bauherren, sowie technische und inhaltliche Kontroll- und Dokumentationsaufgaben.

Auch das Faktum, dass ein Generalplaner kein sich selbst steuerender Organismus ist und bei mittleren und großen Bauprojekten auch bei Beauftragung eines Generalplaners eine umfassende bautechnische Projektsteuerung auf Bauherrenseite erforderlich ist, kommt zwischen den Zeilen dieses Artikels deutlich heraus.

Jedoch kann nicht die Schad- und Klagloshaltung des Bauherren die einzige Motivation für die Beauftragung eines Generalplaners und einer Projektleitung sowie Projektsteuerung sein.
Vielmehr sprechen Argumente wie zum Beispiel ein knappes Zeitbudget in Planung und Ausführung, das keine umfassende Suche und Beauftragung einzelner Planer und Konsulenten samt der in weiterer Folge zeitintensiven Schnittstellenkoordination auf Bauherrenseite zulassen, für eine Generalplanervergabe. Gleichermaßen macht es Sinn, bei besonders komplexen Bauprojekten (z.B. im Bereich der Microchipproduktion, Forschungs-/Laboreinrichtungen oder der Pharmaindustrie) auf das Know-how eines entsprechend fachlich versierten und gut eingespielten (also bereits in der Zusammenarbeit erprobten) Generalplaner-Teams zurückzugreifen.

Die bloße Reduktion der Vorteile eines Generalplaners und der Auslagerung von Bauherrenaufgaben an eine Projektleitung und Projektsteuerung auf vertragliche Aspekte wie Haftung, Übernahme des Kostenrisiko, etc. greift mir persönlich viel zu kurz.

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